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   RG, 30.12.1901 - Rep. VI. 285/01   

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RG, 30.12.1901 - Rep. VI. 285/01 (https://dejure.org/1901,5)
RG, Entscheidung vom 30.12.1901 - Rep. VI. 285/01 (https://dejure.org/1901,5)
RG, Entscheidung vom 30. Dezember 1901 - Rep. VI. 285/01 (https://dejure.org/1901,5)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Haften im Falle des § 832 B.G.B. die Eltern auch dann, wenn sie nachgewiesen haben, daß sie den an sie in betreff der Aufsicht zu stellenden Anforderungen genügt, die Kinder aber ihre Anordnungen nicht befolgt haben? 2. Sind sie zum Ersatze des durch ihre Kinder einem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Eltern für Schaden durch Kinder.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 50, 60
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld,

    So ist auch bei Verletzung der im § 823 Abs. 1 BGB besonders genannten Rechtsgüter, die das Gesetz in bevorzugter Weise schützen will, die Heranziehung eines besonderen Rechtfertigungsgrundes erforderlich, wenn dargetan werden soll, daß eine Verletzung ausnahmsweise nicht das Unwerturteil der Rechtswidrigkeit verdient (Motive Band II S 726; RGZ 50, 60 [65]; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1954, S 912, 915).
  • OLG Celle, 12.01.1978 - 5 U 10/77

    Streit um einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall unter dem

    (Auch das Reichsgericht hat bereits ähnlich entschieden; vgl. die Entscheidungen vom 30.12.1901 in RGZ 50, 60 und vom 15.3.1920 in RGZ 98, 246).
  • LG Marburg, 24.09.2019 - 2 O 211/18
    Grundsätzlich genügt es im Rahmen des § 831 Abs. 1 BGB für eine Haftung des Geschäftsherrn, wenn dem Gehilfen widerrechtliches Verhalten im Sinne der § 823ff. BGB vorzuwerfen ist (RGZ 50, 60 (66); BGH NJW 1956, 1715; BGH NZV 1991, 114 (115); OLG Köln NZV 1992, 279 (280)).
  • BGH, 11.05.1955 - VI ZR 80/54
    Stichproben in Bezug auf nicht dem Jugendlichen zur Verfügung gestellte Gebrauchsgegenstände sind praktisch ausgeschlossen, wenn die Eltern nicht gerade zufällig das Kind dabei überraschen, daß es einen Stein, eine Schleuder oder einen Bogen benutzt (zu der Frage RGZ 50, 60 [64]; RG JW 1904, 202).
  • LG Marburg, 12.02.2020 - 7 O 243/20
    Grundsätzlich genügt es im Rahmen des § 831 Abs. 1 BGB für eine Haftung des Geschäftsherrn, wenn dem Gehilfen widerrechtliches Verhalten im Sinne der § 823ff. BGB vorzuwerfen ist (RGZ 50, 60 (66); BGH NJW 1956, 1715; BGH NZV 1991, 114 (115); OLG Köln NZV 1992, 279 (280)).
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